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Das Kopftuch in der Schule, BVerfG, 2 BvR 1436/02

 Disclaimer


Und sprich zu den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke niederschlagen und ihre Scham hüten und dass sie nicht ihre Reize zur Schau tragen, es sei denn, was außen ist, und dass sie ihren Schleier über ihren Busen schlagen und ihre Reize nur ihren Ehegatten zeigen oder ihren Vätern oder den Vätern ihrer Ehegatten oder ihren Söhnen oder den Söhnen ihrer Ehegatten oder ihren Brüdern oder den Söhnen ihrer Brüder oder den Söhnen ihrer Schwestern oder ihren Frauen oder denen, die ihre Rechte besitzt, oder ihren Dienern, die keinen Trieb haben, oder Kindern, welche die Blöße der Frauen nicht beachten.



Koran, 24. Sure, Vers 31






Man muss wissen, dass die Erziehung eine Waffe ist, wie man sie benutzt und gegen wen man sie führt.



Josef Wissarionowitsch Stalin




 

I. Die amtlichen Leitsätze:


1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.


2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.






II. Der Fall:


Das Oberschulamt Stuttgart hatte die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin abgelehnt. Der Beschwerdeführerin fehle die erforderliche Eignung für das Amt einer Lehrerin, weil sie im Unterricht ein Kopftuch tragen wolle.






III. Das BVerfG führte (u.a.) aus (kursive Passagen wörtlich zitiert):


Abs. 30 der Gründe: Das Tragen eines Kopftuchs macht ... die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur islamischen Religionsgemeinschaft ... deutlich. Die Qualifizierung eines solchen Verhaltens als Eignungsmangel für das Amt einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen greift in ... Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit ... Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ..., ohne dass dafür ... die erforderliche, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage besteht. Damit ist der Beschwerdeführerin der Zugang zu einem öffentlichen Amt in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise verwehrt worden.






iQ: Grundrechte der Beschwerdeführerin = Art. 4 Abs. 1 u. 2 und 33 Abs. 2 GG:

Abs. 36 der Gründe: Eine dem Beamten auferlegte Pflicht, ... die ... Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ... nicht ... sichtbar werden zu lassen, greift in ... Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ... ein. Sie stellt den Betroffenen vor die Wahl, entweder das ... öffentliche Amt auszuüben oder dem ... religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten.


Abs. 40 der Gründe: Das Tragen eines Kopftuchs ... auch in der Schule fällt unter den Schutz der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Glaubensfreiheit. Die Beschwerdeführerin betrachtet ... das Tragen eines Kopftuchs als für sich verbindlich von den Regeln ihrer Religion vorgegeben; das Befolgen dieser Bekleidungsregel ist für sie Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses.

iQ: das „islamische Kopftuch“ ist religiöses Symbol

Abs. 43 der Gründe: Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist ... nicht ... im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen.

iQ: Neutralitätsgebot bedeutet nicht strikten Atheismus, sondern Offenheit

Abs. 46 der Gründe: [Die] negative Glaubensfreiheit der Schüler ... [aus] Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ... gewährleistet auch die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fern zu bleiben; das bezieht sich auch auf ... Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Art. 4 GG überlässt es dem Einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er ablehnt. Zwar hat er ... kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen ... und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ... und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 f.>).

iQ: negative Glaubensfreiheit der Schüler ist wg. der Schulpflicht besonders betroffen

Abs. 49 der Gründe: Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schule und Unterricht durch Lehrkräfte kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder sowie von Konflikten mit Eltern, die zu einer Störung des Schulfriedens führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährden können. Auch die religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung zu interpretierende Bekleidung von Lehrern kann diese Wirkungen haben. Dabei handelt es sich aber lediglich um abstrakte Gefahren. Sollen bereits derartige bloße Möglichkeiten einer Gefährdung oder eines Konflikts aufgrund des Auftretens der Lehrkraft und nicht erst ein konkretes Verhalten, das sich als Versuch einer Beeinflussung oder gar Missionierung der anvertrauten Schulkinder darstellt, als Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten oder als die Berufung in das Beamtenverhältnis hindernder Mangel der Eignung bewertet werden, so setzt dies, weil damit die Einschränkung des vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG einhergeht, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus, die dies erlaubt. Daran fehlt es hier.

iQ: Störung des Schulfriedens dch Tragen eines Kopftuches = abstrakte Gefahr; soll diese die Eignung verhindern, und damit einen Eingriff in Art. 4 GG rechtfertigen, bedarf es eines Gesetzes

Abs. 50 der Gründe: Das Kopftuch ist - anders als das christliche Kreuz (vgl. dazu BVerfGE 93, 1 <19 f.>) - nicht aus sich heraus ein religiöses Symbol. Erst im Zusammenhang mit der Person, die es trägt, und mit deren sonstigem Verhalten kann es eine vergleichbare Wirkung entfalten. Das von Musliminnen getragene Kopftuch wird als Kürzel für höchst unterschiedliche Aussagen und Wertvorstellungen wahrgenommen:

iQ: anders als das Kreuz ist das Kopftuch kein eindeutig religiöses Symbol (siehe aber Abs. 40 der Gründe)

Abs. 51 der Gründe: Wunsch, als verpflichtend empfundene, religiös fundierte Bekleidungsregeln einzuhalten ... Zeichen für das Festhalten an Traditionen der Herkunftsgesellschaft ... In jüngster Zeit wird in ihm verstärkt ein politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen... [Das ist] jedoch nicht die Botschaft, welche die Beschwerdeführerin mit dem Tragen des Kopftuchs vermitteln will.


Abs. 53 der Gründe: ... [Ob] die Absicht einer Lehrerin, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, einen Eignungsmangel begründet, kommt ... darauf an, wie ein Kopftuch auf einen Betrachter wirken kann (objektiver Empfängerhorizont); deshalb sind alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen eines Kopftuchs verstanden werden kann, bei der Beurteilung zu berücksichtigen.


Abs. 54 der Gründe (Abgrenzung zum sog. Kruzifix-Urteil): Duldet der Staat in der Schule eine Bekleidung von Lehrern, die diese aufgrund individueller Entscheidung tragen und die als religiös motiviert zu deuten ist, so kann dies mit einer staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, nicht gleichgesetzt werden (zu letzterem vgl. BVerfGE 93, 1 <18>). ... Die Wirkung eines von der Lehrerin aus religiösen Gründen getragenen Kopftuchs kann allerdings deshalb besondere Intensität erreichen, weil die Schüler für die gesamte Dauer des Schulbesuchs mit der im Mittelpunkt des Unterrichtsgeschehens stehenden Lehrerin ohne Ausweichmöglichkeit konfrontiert sind. Andererseits kann der religiöse Aussagegehalt eines Kleidungsstücks von der Lehrkraft den Schulkindern differenzierend erläutert und damit in seiner Wirkung auch abgeschwächt werden.

iQ: der Unterschied zum Kruzifix-Urteil: das Kreuz wurde staatlich angeordnet, das Kopftuch wird aufgrund individueller Entscheidung der Lehrerin getragen (siehe aber Abs. 46 (a.E.) der Gründe )

Abs. 55 der Gründe: Die Annahme einer Dienstpflichtverletzung wegen befürchteter bestimmender Einflüsse des Kopftuchs der Beschwerdeführerin auf die religiöse Orientierung der Schulkinder kann sich nicht auf gesicherte empirische Grundlagen stützen.

iQ: es steht nicht fest, dass das Kopftuch von Schulkindern als religiöses Symbol verstanden wird ...

Abs. 58 der Gründe: Für eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens durch das Auftreten der Beschwerdeführerin mit Kopftuch sind im fachgerichtlichen Verfahren keine greifbaren Anhaltspunkte sichtbar geworden. ... Die Tatsache allein, dass Konflikte für die Zukunft nicht auszuschließen sind, rechtfertigt es nicht, ... aus dem allgemeinen beamtenrechtlichen Erfordernis der Eignung eine Dienstpflicht abzuleiten, nach der die Beschwerdeführerin in Schule und Unterricht auf die Betätigung ihrer Glaubensüberzeugung durch das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten hätte.

... sodass eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens nicht belegt ist

Abs. 62 der Gründe: Dem zuständigen Landesgesetzgeber steht es jedoch frei, die bislang fehlende gesetzliche Grundlage zu schaffen ...


Abs. 63 der Gründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat ... u.a. hervorgehoben, dass das Neutralitätsgebot mit wachsender kultureller und religiöser Vielfalt - bei einem sich vergrößernden Anteil bekenntnisloser Schüler - zunehmend an Bedeutung gewinne ...

iQ: das Argument des BverwG (religiöse Vielfalt in der Gesellschaft verlangt strikte relig. Neutralität des Staates und damit ein Verbot des Kopftuches) ...

Abs. 63 der Gründe: Die gewachsene religiöse Vielfalt in der Gesellschaft spiegelt sich [in der Schule] besonders deutlich wider. Die Schule ist der Ort, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen ... Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten könnte hier am nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden. Dies müsste nicht die Verleugnung der eigenen Überzeugung bedeuten ... Es ließen sich deshalb Gründe dafür anführen, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung von gegenseitiger Toleranz zu nutzen ... Andererseits ... [mag es] ... gute Gründe dafür geben, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen ...

... ist nicht zwingend, weil aus der Vielfalt ebenso gut abgeleitet werden kann, dass mehr als bisher zulässig ist.

Abs. 66 der Gründe: Wie auf die gewandelten Verhältnisse zu antworten ist ... hat nicht die Exekutive zu entscheiden. Vielmehr bedarf es hierfür einer Regelung durch den demokratisch legitimierten Landesgesetzgeber. ... [Es] verfügt nur der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative ...

iQ: der Exekutive fehlt die Kompetenz zur Entscheidung, wie auf die neue religiöse Vielfalt zu reagieren ist

Abs. 67 der Gründe: Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung folgt aus dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts.

iQ: werden solche Landesgesetze wie beabsichtigt erlassen, stellt sich die Frage, ob das Verbot des Kopftuches in staatlichen Schulen (also nicht notwendig auch des Habits von Ordensschwestern als Lehrerinnen in kirchlichen Schulen [Stichwort: Tendenzbetrieb]) verhältnismäßig ist; angesichts der vom BVerfG aufgezeigten Abwägung (siehe Abs. 63 der Gründe) ist das Verbot jedenfalls gut vertretbar


iQ: zum Tischgebet im staatlichen Kindergarten siehe hier



IV. Die abweichende Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff (länger als die Begründung der Entscheidung durch die Senatsmehrheit, hier trotz der Qualität der Ausführungen stark verkürzt auf die wesentlichen Punkte zum Grundrechtsschutz von (zukünftigen) Beamten):


Abs. 76 der Gründe: Die Senatsmehrheit nimmt zu Unrecht einen schwerwiegenden Eingriff in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Beschwerdeführerin an, um einen Gesetzesvorbehalt zu rechtfertigen. Im Fall des Zugangs zu einem öffentlichen Amt gibt es keine offene Abwägungssituation gleichwertiger Rechtsgüter; das für die Grundrechtsverwirklichung wesentliche Rechtsverhältnis in der Schule wird in erster Linie durch den Grundrechtsschutz von Schülern und Eltern geprägt.

iQ: Grundrechtsschutz in der Schule heißt in allererster Linie Schutz der Grundrechte der Schüler (und Eltern)

Abs. 77 der Gründe: Wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentschließung auf die Seite des Staates. Der Beamte kann sich deshalb nicht in gleicher Weise auf die freiheitssichernde Wirkung der Grundrechte berufen wie jemand, der nicht in die Staatsorganisation eingegliedert ist.

iQ: der Beamte kann sich nicht wie die Schüler und Eltern auf seine Freiheitsgrundrechte berufen, weil er auf Seiten des Staates stehen, in den Staat eingegliedert werden will (siehe auch Abs. 87 der Gründe)

Abs. 80 der Gründe: Beamte unterscheiden sich grundsätzlich von denjenigen Bürgern, die durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt einem Sonderstatusverhältnis unterworfen werden ... Es ist deshalb ein Irrtum zu glauben, mit der Betonung grundrechtlicher Positionen im innerdienstlichen Bereich könne ein weiteres Mal - nach dem Kampf gegen das Institut des besonderen Gewaltverhältnisses - eine Schlacht für die Freiheitsidee des Grundgesetzes geschlagen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Wer den grundrechtsverpflichteten Lehrer primär als Grundrechtsträger begreift und seine Freiheitsansprüche damit gegen Schüler und Eltern richtet, verkürzt die Freiheit derer, um derentwillen mit der Wesentlichkeitstheorie der Gesetzesvorbehalt im Schulrecht ausgedehnt wurde.

iQ: das musste einmal gesagt werden – ist aber „abweichende Meinung“!



iQ: ein starkes Argument; der Senatsmehrheit wird eine Fehlgewichtung i.R. der Abwägung vorgeworfen

Abs. 87 der Gründe: Die Freiheitsentfaltung des Beamten im Dienst ist von vornherein durch die Sachnotwendigkeiten und vor allem die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Amtes begrenzt ... Wer den Beamten, abgesehen von Statusfragen, als uneingeschränkt grundrechtsberechtigt gegenüber seinem Dienstherren sieht, löst die um der Freiheit von Kindern und Eltern willen gezogene Grenze zwischen Staat und Gesellschaft auf.


Abs. 90 der Gründe: Die Neutralitätspflicht des Beamten ergibt sich aus der Verfassung selbst, sie bedarf keiner zusätzlichen landesgesetzlichen Grundlegung ...

iQ: ebenso wie die Soldaten keinen besonderen Ehrenschutz brauchen, brauchen die Lehrer keinen besonderen Grundrechtsschutz







iQ: siehe auch 1 BvR 792/03

Das Arbeitsverhältnis einer Verkäuferin darf nicht deswegen gekündigt werden, weil sie sich dazu entschließt, aus religiösen Gründen ein „islamisches Kopftuch“ zu tragen.


So die Entscheidung des BAG. Sie hielt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand (die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen).


Das BAG hatte Art. 12 Abs. 1 des Arbeitgebers und Art. 12 Abs. 1 und Art. 4 GG der Arbeitnehmerin gegeneinander abgewogen und maßgeblich darauf abgestellt, dass der Arbeitgeber betriebliche Störungen oder wirtschaftliche Nachteile nicht hinreichend dargelegt hatte. Der Arbeitgeber könne sich nicht auf Branchenunüblichkeit des Kopftuches oder die Lebenserfahrung berufen. Die Arbeitnehmerin hätte weniger exponiert in anderen Abteilungen als Verkäuferin eingesetzt werden können.


Diese Argumentation war nach Ansicht des BVerfG nicht einseitig, sondern frei von einer Überbetonung der Grundrechtsposition der Arbeitnehmerin und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.








iQ: nach dem Kreuz wird nun auch das Tischgebet im staatlichen Kindergarten angegriffen.

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1522/03) gegen die Entscheidungen des VG Gießen und VGH Kassel, die sich für die Zulässigkeit des Tischgebetes aussprechen, wurde allerdings auf Grundlage des Grundsatzes der Subsidiarität nicht angenommen. Die Entscheidungen der genannten Gerichte waren nämlich in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Da sich die Rüge der Verfassungswidrigkeit nicht auf das Eilverfahren bezog, waren die Beschwerdeführer auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.






iQ: von den Mullahs könnte übrigens die nachfolgende Begründung der Entscheidung des FG Münster (12 K 6611/01 E) stammen, wonach die Kosten einer künstlichen Befruchtung nur eine verheiratete, nicht aber eine unverheiratete Frau als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG geltend machen kann.

Der Grund: Eine Frau entscheide sich mit der Heirat auch fürs Gebären. Sie stehe daher in einer Zwangslage, wenn sie ihre Entscheidung nicht auf natürlichem Wege in die Tat umsetzen kann. Damit seien die Kosten zwangsläufig entstanden und bei § 33 EStG anzuerkennen. Die unverheiratete Frau befinde sich dagegen nicht in einer Zwangslage. Indem sie nicht geheiratet hat, hat sie auf den besonderen Schutz des Art. 6 GG verzichtet. Sie trägt die Kosten (im Fall immerhin 7.225,58 EUR) selbst.

(an der Entscheidung wirkte eine ehrenamtliche Richterin mit)

Merke:

- Eine Frau, die heiratet, gibt ein in seiner Gültigkeit von der Wirksamkeit der Eheschließung abhängiges - und damit mittelbar formbedürftiges - Angebot zum Abschluss eines Begattungs- und Geburtsvertrages ab, das vom Mann mit der Eheschließung regelmäßig konkludent angenommen wird. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit der Geburt als Schwerpunkt. Es besteht Drittschutz hinsichtlich des Kindes, jedenfalls wenn es sich bei dem Kind nicht um eine Tochter handelt. Ob ein Erfolg geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab - eine schematische Betrachtung verbietet sich. Aus Gründen der Rechtssicherheit und, jedenfalls bei deutschen Staatsangehörigen, zum Zwecke der Erhaltung der deutschen Rasse sowie nach althergebrachten Grundsätzen der Rolle der Frau im Familienverband, kann dieses Angebot durch die Frau nur bei Auflösung der Ehe widerrufen werden. Die dadurch für die Frau entstehenden minimalen Beeinträchtigungen werden durch die vom Gesetzgeber vorgesehene Sicherheit, die die Frau mit der Ehe erlangt, bei weitem aufgewogen. Die stillschweigende Annahme des Angebotes durch den Mann ist allerdings wegen der allgemeinen Handlungsfreiheit und Menschenwürde des Ehemannes jederzeit widerruflich.

- Eine Frau, die nicht heiratet, entscheidet sich gegen Kinder. Will sie dennoch welche bekommen, widerspricht dies der Entscheidung des Gesetzgebers für die verheiratete Frau als Mutter und ist nicht anzuerkennen, weil nicht sein kann, was nicht sein darf.





iQ: Heirat = Kinderwunsch



 

 

 

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