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BFH, Urteil vom 15. 6. 2004, VIII R 7/01

Disclaimer



I. Der Fall

Es besteht die

Klägerin GmbH & Co. KG




70 % der Anteile gehören der




V GmbH



Daneben besteht die

T GmbH & Co. KG


50 % der Anteile gehören der


V GmbH




Nun überträgt die V GmbH ihren 70prozentigen Anteil an der Klägerin an die T:





70 % der Anteile




V GmbH




T GmbH & Co. KG


Folge: an der

Klägerin GmbH & Co. KG

gehören 70 % der Anteile nun der




T GmbH und Co. KG

an der T wiederum gehören





50 % der Anteile der





V GmbH



II. Rechtsfolge:


1. EStG


Da die V GmbH i.H. ihres 50prozentigen Anteils an der T GmbH & Co. KG auf beiden Seiten der Anteilsveräußerung beteiligt ist, greift insoweit § 16 Abs. 2, S. 3 EStG.



V GmbH

T GmbH & Co. KG


V GmbH


} Im Umfang von 50 % ist die V GmbH als Anteilseignerin auf beiden Seiten beteiligt



Nach § 16 Abs. 2, S. 3 EStG ist der Gewinn der V GmbH, soweit die beiderseitige Beteiligung reicht, also i.H. 50 %, "laufender Gewinn".



2. GewStG


a. Rechtslage in dem vom BFH zu entscheidenden Fall (VZ 1995):


Nach BFH ist bei der Ermittlung des Gewinns i.S.d. § 7 GewStG für den VZ 1995 bei Einkünften i.S.d. § 16 EStG zu unterscheiden:


aa) außerordentliche Einkünfte unterfallen nicht der Gewerbesteuer.


bb) laufender Gewinn, z.B. i.S.d. § 16 Abs. 2, S. 3 EStG unterfällt der Gewerbesteuer.


Folglich waren in der gesonderten Feststellung (§§ 179 ff. AO) 50 % des Veräußerungsgewinns bei der Gewerbesteuer gewinnerhöhend zu erfassen.




b. Gegenwärtige Rechtslage:


Nach dem gegenwärtig geltenden § 7, S. 2 GewStG unterfallen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengeselschaften der Gewerbesteuer. Dies gilt nur insoweit nicht, wie der Gewinn auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt (§ 7, S. 2 a.E. GewStG).


iQ: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren (zum HEV siehe hier).




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