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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen III, BFH, X R 44/01
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Income tax-time is when you test your powers of deduction. |
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Shelby Friedman |
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I. Die Entscheidung: Wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen an einer GmbH vereinbart werden, sind als dauernde Last abziehbar, wenn sie aus gegenwärtigen oder künftigen Erträgen bestritten werden können. |
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II. Der Fall: Der 62jährige Vater übertrug dem Sohn unentgeltlich einen Geschäftsanteil an einer GmbH. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn, seinem Vater ab Januar des Folgejahres (1998) eine lebenslange, wertgesicherte monatliche Rente i.H. ca. 3.000 Euro zu zahlen. Vater und Sohn waren/sind Geschäftsführer der GmbH. |
iQ: der Barwert der Rente betrug 356.004 Euro |
Der unentgeltlich übertragene Anteil am Stammkapital (von 25.565 Euro) betrug 17.639 Euro. Insgesamt hielt der Sohn damit 89% der Anteile an der GmbH. |
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Gleichzeitig veräußerte der Vater an Dritte Geschäftsanteile im nominellen Wert von 2.812 Euro für 51.129 Euro. |
iQ: das ergibt ein Verhältnis von nominellem zum tatsächlichen Wert der Anteile von 1:18; der Marktwert der übertragenen Anteile belief sich also auf ca. 318.000 Euro |
Das Finanzamt lehnte den Abzug einer dauernden Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a, S. 1 EStG ab. Es berechnete aus der Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a, S. 2; § 22 EStG den Ertragsanteil und berücksichtigte die wiederkehrenden Leistungen in entsprechender Höhe, d.h. zu 30% (10.800 Euro). |
iQ: der Ertragswert der Rente beträgt nach § 22, Nr. 1, S. 3, lit. a EStG bei einem 62jährigen Rentenempfänger 30%; das ergibt für den Vater (36.000 Euro jährliche Rente, daraus 30%:) 10.800 Euro, die jährlich zu versteuern sind |
Das Finanzamt war der Auffassung, daß ausschließlich die tatsächlichen Gewinnausschüttungen zu berücksichten seien. Reichten die erfolgten Gewinnausschüttungen (Erträge) - wie im vorliegenden Fall - nicht, um die wiederkehrenden Leistungen zu bestreiten, liege keine dauernde Last vor. |
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Die vom BFH aufgestellte - nur im Ausnahmefall widerlegbare - Vermutung für ausreichende Erträge könne im gegebenen Fall nicht gelten. Werden GmbH-Anteile übertragen und seien sowohl Übergeber als auch Übernehmer Geschäftsführer der GmbH, sei die Vermutung gegenstandslos. Außerdem sei sie vorliegend durch die tatsächliche Entwicklung widerlegt, weil die Rentenzahlung weder im zweiten (1999), noch im dritten Jahr (2000) aus den dem Sohn zugeflossenen Erträgen der GmbH habe bestritten werden können. |
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