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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen III, BFH, X R 44/01

 Disclaimer




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Shelby Friedman




 

I. Die Entscheidung:

Wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen an einer GmbH vereinbart werden, sind als dauernde Last abziehbar, wenn sie aus gegenwärtigen oder künftigen Erträgen bestritten werden können.

GrS 1/00

GrS 2/00



II. Der Fall:

Der 62jährige Vater übertrug dem Sohn unentgeltlich einen Geschäftsanteil an einer GmbH. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn, seinem Vater ab Januar des Folgejahres (1998) eine lebenslange, wertgesicherte monatliche Rente i.H. ca. 3.000 Euro zu zahlen. Vater und Sohn waren/sind Geschäftsführer der GmbH.





iQ: der Barwert der Rente betrug 356.004 Euro

Der unentgeltlich übertragene Anteil am Stammkapital (von 25.565 Euro) betrug 17.639 Euro. Insgesamt hielt der Sohn damit 89% der Anteile an der GmbH.


Gleichzeitig veräußerte der Vater an Dritte Geschäftsanteile im nominellen Wert von 2.812 Euro für 51.129 Euro.

iQ: das ergibt ein Verhältnis von nominellem zum tatsächlichen Wert der Anteile von 1:18; der Marktwert der übertragenen Anteile belief sich also auf ca. 318.000 Euro

Das Finanzamt lehnte den Abzug einer dauernden Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a, S. 1 EStG ab. Es berechnete aus der Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a, S. 2; § 22 EStG den Ertragsanteil und berücksichtigte die wiederkehrenden Leistungen in entsprechender Höhe, d.h. zu 30% (10.800 Euro).



iQ: der Ertragswert der Rente beträgt nach § 22, Nr. 1, S. 3, lit. a EStG bei einem 62jährigen Rentenempfänger 30%; das ergibt für den Vater (36.000 Euro jährliche Rente, daraus 30%:) 10.800 Euro, die jährlich zu versteuern sind

Das Finanzamt war der Auffassung, daß ausschließlich die tatsächlichen Gewinnausschüttungen zu berücksichten seien. Reichten die erfolgten Gewinnausschüttungen (Erträge) - wie im vorliegenden Fall - nicht, um die wiederkehrenden Leistungen zu bestreiten, liege keine dauernde Last vor.


Die vom BFH aufgestellte - nur im Ausnahmefall widerlegbare - Vermutung für ausreichende Erträge könne im gegebenen Fall nicht gelten. Werden GmbH-Anteile übertragen und seien sowohl Übergeber als auch Übernehmer Geschäftsführer der GmbH, sei die Vermutung gegenstandslos. Außerdem sei sie vorliegend durch die tatsächliche Entwicklung widerlegt, weil die Rentenzahlung weder im zweiten (1999), noch im dritten Jahr (2000) aus den dem Sohn zugeflossenen Erträgen der GmbH habe bestritten werden können.


Das angerufene FG hob den Bescheid des Finanzamtes auf.


Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG.




III. Der 10. Senat des BFH führt aus:


2. d. Gr.: "Wiederkehrende Leistungen können nur dann als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abgezogen werden bzw. sind als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, wenn die hiermit zusammenhängende Übertragung des Vermögens als unentgeltlicher Vorgang anzusehen ist. Die wiederkehrenden Leistungen dürfen sich nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen."


Entgelt sind die wiederkehrenden Leistungen, wenn sie nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen bestritten werden können.


Im gegebenen Fall sind die Versorgungsleistungen als dauernde Last abzugsfähig, denn sie können aus den zukünftig anfallenden, ausschüttungsfähigen Erträgen, die auf die GmbH-Anteile des Sohnes entfallen, bestritten werden.


Das Ausschüttungsverhalten einer Kapitalgesellschaft hängt entscheidend vom Willen ihres beherrschenden Gesellschafters ab. Ausschüttungen können zunächst unterbleiben, aber nachgeholt werden. Werden Gewinne thesauriert, wird die Ertragskraft des Unternehmens gesteigert, so daß die Versorgungsleistungen in späteren Jahren aus höheren Erträgen entrichtet werden können.


Folglich ist allein auf die mögliche Gewinnausschüttung abzustellen. Entscheidend ist der auf die übertragenen GmbH-Anteile entfallene Anteil am Jahresergebnis der GmbH, nicht die tatsächliche Auszahlung an den Sohn.


Diesem Betrag wäre eine an den Sohn gezahlte Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer hinzuzurechnen: "Ein Vermögensübergeber, der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft überträgt und dem Vermögensübernehmer damit die Möglichkeit verschafft, die Geschäftsführung zu übernehmen, räumt diesem neben der Kapitalbeteiligung zusätzlich eine Erwerbschance ein. Deshalb rechnet auch die daraus resultierende Tätigkeitsvergütung zum erzielbaren Nettoertrag des überlassenen Vermögens. Diese Auffassung wird zudem durch die Überlegung gestützt, dass es sich bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, häufig um kleinere Familienbetriebe handelt und der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen nicht durch Gewinnausschüttungen, sondern mit der Tätigkeitsvergütung bestreitet."



CLM



 

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