iuraQuest
Neues zum Weiterfresser? Anmerkungen zum Aufsatz von Prof. Dr. Beate Gsell, NJW 2004, S. 1913 ff.
Das Auto ist an und für sich schon ein Delikt. | ||
Werner Schneyder |
ite Der Aufsatz von Gsell, NJW 2004, S. 1913 ff., befasst sich mit der neuen Hinterreifen-Entscheidung des BGH, NJW 2004, S. 1032 ff. Dort hatte der BGH folgenden Fall zu entscheiden: ein Ferrari-Händler hatte einen Sportwagen verkauft, den er mit ungeeigneten Hinterreifen versehen hatte. Infolge eines Reifenplatzers kam es zum Unfall mit Totalschaden. Der BGH entschied, dass der Fahrzeughändler aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung Schadensersatz zu leisten hatte. II. Die Auffassung von Gsell Gsell (aaO, S. 1914) ist der Auffassung, der BGH knüpfe die deliktische Verbindlichkeit des Verursachers neuerdings an das Inverkehrbringen der fehlerhaften Ware. Das sei nicht richtig, denn befolge der Verkäufer diese Pflicht, könne der Käufer kein Eigentum am Wagen erwerben. Dem Verkäufer werde ein Verhalten abverlangt, das den Erwerb des Eigentums an der fehlerhaften Kaufsache gerade verhindere (aaO, S. 1914). Außerdem trage es nicht zum Eigentumsschutz bei, wenn der Wagen nicht in Verkehr gebracht werde. Stattdessen sei an die unterlassene Aufklärung über den Fehler anzuknüpfen. III. Kritik Erstens führt die Aufklärung über den Fehler keinen besseren Eigentumsschutz herbei als ein unterlassenes Inverkehrbringen, d.h. eine unterlassene Inbetriebnahme einer Kaufsache. Eine andere Sicht kann auch dem BGH in dem angesprochenen Fall nicht unterstellt werden. Der BGH (NJW 2004, S. 1034 - III.5 der Gründe) geht in seiner Begründung davon aus, dass die Käuferin den Wagen bei Offenlegung der Falschbereifung keinesfalls angenommen hätte, nicht aber davon, dass ein Händler schon dann pflichtgemäß handelt, wenn er nur aufdie Falschbereifung hinweist. Ganz abgesehen davon, dass es zu dem Hinweis nicht kommen kann, wenn der Händler den Fehler übersieht. Zweitens ist eine Übereignung gem. §§ 929, 1; 930 BGB sehr wohl auch ohne Inverkehrbringen des Wagens möglich. Drittens geht es in der Entscheidung des BGH nicht um das Inverkehrbringen, sondern um das Nichterkennen und die unterlassene Beseitigung des Fehlers. Unter III.1 der Gründe führt der BGH aus: "Das Herstellungsdatum des Reifens hätten [die Erfüllungsgehilfen der Beklagten] bei Einhaltung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten erkennen und dadurch die für den Unfall ursächliche Gefahrenlage unschwer vermeiden können." (NJW 2004, S. 1033) Unter III.5 sodann: "Das Unterlassen der erforderlichen Kontrolle des Alters der Reifen war ... ursächlich für den ... entstandenen Schaden." (NJW 2004, S. 1034) Der Händler haftete also dafür, dass er die falschen Reifen übersehen und nicht die passenden Reifen aufgezogen hat. Das Inverkehrbringen (siehe dazu OLG Köln, 7.11.2000, 3 U 100/98 http://www.iuraquest.de/WFM4) war nur ein weiterer Schritt in der Kausalkette. | Der Weiterfresser vor der Schuldrechtsmodernisierung Gebrauchtreifen vom Schrotthändler OLG Köln, Urteil vom 7. 11.2000 3 U 100/98 |
Hanns Jörg Herwig, LL.M. | |
Dr. iur. Christian L. Masch |
Alle Angaben nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Keine Haftung/Verantwortung für Links außerhalb iuraQuest.de
This information is given with no obligation whatsoever on our part. iuraQuest is not responsible for linked non-iuraQuest websites.
© iuraQuest MMIV